Page 19 - Gesetzessammlung Wirtschaft 27. Auflage Leseprobe
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auszugsweise   􏰀􏰁􏰂􏰃
  􏰄 􏰆􏰇 􏰈􏰉􏰊􏰋􏰌􏰍 􏰎􏰏􏰐 􏰃􏰐􏰑􏰌􏰎􏰒􏰌􏰍􏰓􏰔􏰐􏰑􏰊􏰒􏰌􏰍􏰕
(1) Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken,
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􏰖􏰕 􏰗􏰘 􏰎􏰙􏰏 􏰀􏰌􏰍􏰋􏰘􏰏􏰌 􏰎􏰏􏰐 􏰃􏰐􏰑􏰌􏰎􏰏􏰐 􏰑􏰘􏰏􏰐 􏰎􏰙􏰏 􏰚􏰘􏰏􏰐􏰌􏰋􏰛􏰉􏰏 􏰎􏰏􏰐 􏰀􏰁􏰂􏰙􏰏􏰌􏰜 􏰑􏰘􏰏􏰐 􏰎􏰙􏰏 􏰝􏰙􏰌􏰞􏰋􏰍􏰏􏰌 􏰋􏰒􏰊 􏰎􏰋􏰓 Grundkapital und über die Festsetzungen nach §§ 26 und 27 richtig und vollständig sind;
2. ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistun- gen erreicht.
􏰀􏰌􏰉􏰏􏰞􏰎􏰒􏰌􏰍 􏰎􏰏􏰐 􏰃􏰏􏰓􏰏􏰞􏰞􏰓􏰠􏰛􏰋􏰊􏰂􏰕
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen verein- bart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebüh- ren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.
􏰄􏰆􏰟􏰋 􏰡􏰏􏰙􏰓􏰂􏰒􏰌􏰍􏰎􏰏􏰐􏰝􏰙􏰌􏰞􏰋􏰍􏰏􏰌􏰕
(1) Bei Bareinlagen muss der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.
(2) 1Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. 2􏰢􏰏􏰓􏰂􏰏􏰛􏰂 􏰎􏰙􏰏 􏰣􏰋􏰠􏰛􏰏􏰙􏰌􏰞􏰋􏰍􏰏 􏰙􏰌 􏰎􏰏􏰐 􏰤􏰏􏰐􏰔􏰥􏰙􏰠􏰛􏰂􏰒􏰌􏰍􏰜 einen Vermögensgegenstand auf die Gesellschaft zu übertragen, so muss diese Leistung inner- halb von fünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu bewirken sein. 3Der Wert muss dem geringsten Ausgabebetrag und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch dem Mehrbetrag entsprechen.
􏰄 􏰆􏰦 􏰧􏰌􏰛􏰋􏰞􏰂 􏰎􏰏􏰐 􏰀􏰌􏰉􏰏􏰞􏰎􏰒􏰌􏰍􏰕
(1) 1In der Anmeldung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. 2Es ist nachzuweisen, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. 3Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung des kontofüh- renden Instituts zu führen. 4Für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. 5Sind von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.
􏰄 􏰆􏰨 􏰩􏰐􏰑􏰊􏰒􏰌􏰍 􏰎􏰒􏰐􏰠􏰛 􏰎􏰋􏰓 􏰃􏰏􏰐􏰙􏰠􏰛􏰂􏰕
(1) 1Das Gericht hat zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. 2Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
(2) 1Das Gericht kann die Eintragung auch ablehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder es offensichtlich ist, dass der Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vor- schriften nicht entspricht. 2Gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder das Gericht der Auffassung ist, daß der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt.
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