Page 20 - Gesetzessammlung Wirtschaft 27. Auflage Leseprobe
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􏰀􏰁􏰂􏰃   auszugsweise
  􏰄 􏰆􏰇 􏰈􏰉􏰊􏰋􏰌􏰂 􏰍􏰎􏰏 􏰐􏰑􏰉􏰂􏰏􏰋􏰒􏰓􏰉􏰒􏰔
(1) 1Bei der Eintragung der Gesellschaft sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapi- tals, der Tag der Feststellung der Satzung und die Vorstandsmitglieder anzugeben. 2Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. 3Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(2) Enthält die Satzung Bestimmungen über die Dauer der Gesellschaft oder über das geneh- migte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
􏰄 􏰕􏰖 􏰗􏰋􏰉􏰍􏰎􏰌􏰉 􏰑􏰘 􏰙􏰋􏰘􏰎􏰉 􏰍􏰎􏰏 􏰃􏰎􏰚􏰎􏰌􏰌􏰚􏰛􏰊􏰋􏰜􏰂 􏰝􏰞􏰏 􏰍􏰎􏰏 􏰐􏰑􏰉􏰂􏰏􏰋􏰒􏰓􏰉􏰒􏰔 􏰟􏰎􏰏􏰠􏰞􏰂􏰎􏰉􏰎 􏰀􏰁􏰂􏰑􏰎􏰉􏰋􏰓􏰚􏰒􏰋􏰠􏰎􏰔
(1) 1Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. 2Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
􏰡􏰢􏰣 􏰤􏰠􏰎􏰏􏰉􏰑􏰘􏰘􏰂 􏰍􏰑􏰎 􏰃􏰎􏰚􏰎􏰌􏰌􏰚􏰛􏰊􏰋􏰜􏰂 􏰎􏰑􏰉􏰎 􏰝􏰞􏰏 􏰑􏰊􏰏􏰎􏰏 􏰐􏰑􏰉􏰂􏰏􏰋􏰒􏰓􏰉􏰒 􏰑􏰉 􏰑􏰊􏰏􏰎􏰘 􏰙􏰋􏰘􏰎􏰉 􏰎􏰑􏰉􏰒􏰎􏰒􏰋􏰉􏰒􏰎􏰉􏰎 􏰟􏰎􏰏- 􏰥􏰦􏰑􏰛􏰊􏰂􏰓􏰉􏰒 􏰍􏰓􏰏􏰛􏰊 􏰟􏰎􏰏􏰂􏰏􏰋􏰒 􏰘􏰑􏰂 􏰍􏰎􏰘 􏰧􏰛􏰊􏰓􏰌􏰍􏰉􏰎􏰏 􏰑􏰉 􏰍􏰎􏰏 􏰨􏰎􏰑􏰚􏰎􏰩 􏰍􏰋􏰪 􏰚􏰑􏰎 􏰋􏰉 􏰍􏰑􏰎 􏰧􏰂􏰎􏰌􏰌􏰎 􏰍􏰎􏰚 􏰠􏰑􏰚􏰊􏰎􏰏􏰑􏰒􏰎􏰉 Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von der Gesellschaft oder dem Schuldner mitge- teilt wird.
􏰡􏰆􏰣 􏰟􏰎􏰏􏰥􏰦􏰑􏰛􏰊􏰂􏰓􏰉􏰒􏰎􏰉 􏰋􏰓􏰚 􏰉􏰑􏰛􏰊􏰂 􏰑􏰉 􏰍􏰎􏰏 􏰧􏰋􏰂􏰫􏰓􏰉􏰒 􏰜􏰎􏰚􏰂􏰒􏰎􏰚􏰎􏰂􏰫􏰂􏰎􏰉 􏰟􏰎􏰏􏰂􏰏􏰬􏰒􏰎􏰉 􏰭􏰠􏰎􏰏 􏰧􏰞􏰉􏰍􏰎􏰏􏰝􏰞􏰏􏰂􏰎􏰑􏰌􏰎􏰩 Gründungsaufwand, Sacheinlagen oder Sachübernahmen kann die Gesellschaft nicht über- nehmen.
(4) 1Vor der Eintragung der Gesellschaft können Anteilsrechte nicht übertragen, Aktien oder Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. 2Die vorher ausgegebenen Aktien oder Zwi- schenscheine sind nichtig. 3Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
􏰄 􏰕􏰢 􏰐􏰑􏰉􏰥􏰎􏰏􏰚􏰞􏰉􏰎􏰉􏰮􏰃􏰎􏰚􏰎􏰌􏰌􏰚􏰛􏰊􏰋􏰜􏰂􏰔 Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzurei- chen.
􏰄 􏰕􏰯 􏰟􏰎􏰏􏰋􏰉􏰂􏰰􏰞􏰏􏰂􏰌􏰑􏰛􏰊􏰁􏰎􏰑􏰂 􏰍􏰎􏰏 􏰃􏰏􏰭􏰉􏰍􏰎􏰏􏰔
(1) 1Die Gründer sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich für die Richtigkeit 􏰓􏰉􏰍 􏰟􏰞􏰌􏰌􏰚􏰂􏰬􏰉􏰍􏰑􏰒􏰁􏰎􏰑􏰂 􏰍􏰎􏰏 􏰀􏰉􏰒􏰋􏰠􏰎􏰉􏰩 􏰍􏰑􏰎 􏰫􏰓􏰘 􏰱􏰰􏰎􏰛􏰁􏰎 􏰍􏰎􏰏 􏰃􏰏􏰭􏰉􏰍􏰓􏰉􏰒 􏰍􏰎􏰏 􏰃􏰎􏰚􏰎􏰌􏰌􏰚􏰛􏰊􏰋􏰜􏰂 􏰭􏰠􏰎􏰏 􏰤􏰠􏰎􏰏- nahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung eingezahlter Beträge, Sondervor- teile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen gemacht worden sind. 2Sie sind ferner dafür verantwortlich, dass eine zur Annahme von Einzahlungen auf das Grundkapital bestimmte Stelle (§ 54 Abs. 3) hierzu geeignet ist und dass die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des Vorstands stehen. 3􏰧􏰑􏰎 􏰊􏰋􏰠􏰎􏰉􏰩 􏰓􏰉􏰠􏰎􏰚􏰛􏰊􏰋􏰍􏰎􏰂 􏰍􏰎􏰏 􏰟􏰎􏰏􏰥􏰦􏰑􏰛􏰊􏰂􏰓􏰉􏰒 􏰫􏰓􏰘 􏰐􏰏􏰚􏰋􏰂􏰫 􏰍􏰎􏰚 sonst entstehenden Schadens, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen.
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