Page 18 - Gesetzessammlung Wirtschaft 27. Auflage Leseprobe
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􏰀􏰁􏰂􏰃 auszugsweise (4) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.
􏰄 􏰆􏰇 􏰈􏰉􏰊􏰂􏰉􏰋􏰋􏰌􏰍􏰎 􏰏􏰉􏰊 􏰀􏰌􏰐􏰊􏰑􏰒􏰓􏰂􏰊􏰔􏰕􏰂􏰊 􏰖􏰉􏰑 􏰗􏰕􏰒􏰓􏰎􏰔􏰘􏰍􏰏􏰌􏰍􏰎􏰙
(1) 1Ist in der Satzung als Gegenstand einer Sacheinlage oder Sachübernahme die Einbrin- 􏰎􏰌􏰍􏰎 􏰚􏰏􏰉􏰔 􏰛􏰖􏰉􏰔􏰍􏰕􏰓􏰜􏰉 􏰉􏰑􏰍􏰉􏰊 􏰝􏰍􏰂􏰉􏰔􏰍􏰉􏰓􏰜􏰉􏰍􏰊 􏰚􏰏􏰉􏰔 􏰉􏰑􏰍􏰉􏰊 􏰞􏰉􏰑􏰋􏰊 􏰉􏰑􏰍􏰉􏰊 􏰝􏰍􏰂􏰉􏰔􏰍􏰉􏰓􏰜􏰉􏰍􏰊 􏰐􏰉􏰊􏰂􏰎􏰉􏰊􏰉􏰂􏰟􏰂 worden, so haben die Gründer nur so viele Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, wie nach den 􏰎􏰉􏰊􏰉􏰂􏰟􏰋􏰑􏰒􏰓􏰉􏰍 􏰠􏰚􏰔􏰊􏰒􏰓􏰔􏰑􏰐􏰂􏰉􏰍􏰡 􏰏􏰑􏰉 􏰍􏰕􏰒􏰓 􏰑􏰓􏰔􏰉􏰔 􏰀􏰍􏰊􏰑􏰒􏰓􏰂 􏰍􏰕􏰒􏰓 􏰏􏰉􏰔 􏰢􏰑􏰍􏰖􏰔􏰑􏰍􏰎􏰌􏰍􏰎 􏰚􏰏􏰉􏰔 􏰛􏰖􏰉􏰔􏰍􏰕􏰓􏰜􏰉 􏰐􏰘􏰔 die Zusammensetzung des Aufsichtsrats maßgebend sind, von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge zu wählen sind. 2Sie haben jedoch, wenn dies nur zwei Aufsichts- ratsmitglieder sind, drei Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 bestellte Aufsichtsrat ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschlussfähig, wenn die Hälfte, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
􏰄 􏰆􏰣 􏰃􏰔􏰘􏰍􏰏􏰌􏰍􏰎􏰊􏰖􏰉􏰔􏰑􏰒􏰓􏰂􏰙
(1) Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstat- ten. (Gründungsbericht).
(2) 1Im Gründungsbericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die An- gemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen oder Sachübernahmen abhängt. 2Dabei sind anzugeben
1. die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben;
2. die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren;
􏰆􏰙 􏰖􏰉􏰑􏰜 􏰛􏰖􏰉􏰔􏰎􏰕􏰍􏰎 􏰉􏰑􏰍􏰉􏰊 􏰝􏰍􏰂􏰉􏰔􏰍􏰉􏰓􏰜􏰉􏰍􏰊 􏰕􏰌􏰐 􏰏􏰑􏰉 􏰃􏰉􏰊􏰉􏰋􏰋􏰊􏰒􏰓􏰕􏰐􏰂 􏰏􏰑􏰉 􏰈􏰉􏰂􏰔􏰑􏰉􏰖􏰊􏰉􏰔􏰂􏰔􏰤􏰎􏰉 􏰕􏰌􏰊 􏰏􏰉􏰍 letzten beiden Geschäftsjahren.
(3) Im Gründungsbericht ist ferner anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen wor- den sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat.
􏰄 􏰆􏰆 􏰃􏰔􏰘􏰍􏰏􏰌􏰍􏰎􏰊􏰥􏰔􏰘􏰐􏰌􏰍􏰎􏰙 􏰀􏰋􏰋􏰎􏰉􏰜􏰉􏰑􏰍􏰉􏰊􏰙
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
(2) Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzu- 􏰦􏰍􏰏􏰉􏰍􏰡 􏰧􏰉􏰍􏰍
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[ Inhaltsverzeichnis ] [ Stichwortverzeichnis ] WGTXT
1. 2.
3. 4.
ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder
bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichts- rats Aktien übernommen worden sind oder
ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung aus- bedungen hat oder
eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt.
   












































































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