Page 16 - Gesetzessammlung Wirtschaft 27. Auflage Leseprobe
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􏰀􏰁􏰂􏰃 auszugsweise
   3. der eingezahlte Betrag des Grundkapitals. (3) Die Satzung muss bestimmen
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunter- nehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
3. die Höhe des Grundkapitals;
4. die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückakti- en, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nenn- betrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;
5. ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
6. die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl fest- gelegt wird.
(4) Die Satzung muss ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Ge- sellschaft enthalten.
(5) 1Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es aus- drücklich zugelassen ist. 2Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, dass dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
􏰄 􏰆􏰇 􏰈􏰉􏰁􏰊􏰋􏰋􏰂􏰌􏰊􏰍􏰎􏰏􏰋􏰐􏰉􏰋 􏰑􏰉􏰒 􏰃􏰉􏰓􏰉􏰔􏰔􏰓􏰍􏰎􏰊􏰕􏰂􏰖 Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, dass eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken.
􏰄 􏰆􏰗 􏰘􏰙􏰋􏰑􏰉􏰒􏰚􏰙􏰒􏰂􏰉􏰛􏰔􏰉􏰖 􏰃􏰒􏰜􏰋􏰑􏰏􏰋􏰐􏰓􏰊􏰏􏰕􏰝􏰊􏰋􏰑􏰖
(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muss in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.
(2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, ist in der Satzung gesondert festzusetzen.
(3) 1Ohne diese Festsetzung sind die Verträge und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. 2Nach der Eintragung der Gesellschaft in das Han- delsregister kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.
(4) Die Festsetzungen können erst geändert werden, wenn die Gesellschaft fünf Jahre im Handelsregister eingetragen ist.
(5) Die Satzungsbestimmungen über die Festsetzungen können durch Satzungsänderung erst beseitigt werden, wenn die Gesellschaft dreißig Jahre im Handelsregister eingetragen ist und wenn die Rechtsverhältnisse, die den Festsetzungen zugrunde liegen, seit mindestens fünf Jahren abgewickelt sind.
􏰄 􏰆􏰞 􏰘􏰊􏰍􏰎􏰉􏰛􏰋􏰔􏰊􏰐􏰉􏰋􏰖 􏰘􏰊􏰍􏰎􏰜􏰟􏰉􏰒􏰋􏰊􏰎􏰌􏰉􏰋􏰖
(1) 1Sollen Aktionäre Einlagen machen, die nicht durch Einzahlung des Ausgabebetrags der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen), oder soll die Gesellschaft vorhandene oder herzu- stellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände übernehmen (Sachübernahmen), so
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