Page 14 - Gesetzessammlung Wirtschaft 27. Auflage Leseprobe
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􏰀􏰁􏰂􏰃   auszugsweise
  kapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. 2Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. 3Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.
(3) 1Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Ver- hältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. 2Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleich- stehen, abzusetzen.
(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.
􏰄 􏰆􏰇 􏰀􏰈􏰉􏰊􏰋􏰌􏰍􏰌􏰎 􏰏􏰋􏰐 􏰉􏰎􏰑􏰑􏰒􏰓􏰉􏰎􏰋􏰐􏰎 􏰔􏰋􏰂􏰎􏰑􏰋􏰎􏰉􏰕􏰎􏰋􏰖
(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden 􏰗􏰍􏰋􏰘􏰏􏰒􏰒 􏰙􏰏􏰒􏰚􏰈􏰎􏰋 􏰁􏰙􏰋􏰋􏰖
(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.
􏰄 􏰆􏰛 􏰜􏰝􏰋􏰞􏰎􏰑􏰋 􏰏􏰋􏰐 􏰜􏰝􏰋􏰞􏰎􏰑􏰋􏰏􏰋􏰂􏰎􏰑􏰋􏰎􏰉􏰕􏰎􏰋􏰖
(1) 1Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheit- lichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Kon- zern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. 2Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. 3Von einem ab- hängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.
(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne dass das eine Unternehmen von dem an- deren abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
􏰄 􏰆􏰟 􏰠􏰎􏰓􏰉􏰒􏰎􏰡􏰒􏰎􏰍􏰂􏰍􏰌 􏰈􏰎􏰂􏰎􏰍􏰡􏰍􏰌􏰂􏰎 􏰔􏰋􏰂􏰎􏰑􏰋􏰎􏰉􏰕􏰎􏰋􏰖
(1) 1Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, dass jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört. 2Für die Feststellung, ob einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.
(2) Gehört einem wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann das eine auf das andere Unternehmen unmittelbar oder mit- 􏰂􏰎􏰡􏰈􏰙􏰑 􏰎􏰍􏰋􏰎􏰋 􏰈􏰎􏰉􏰎􏰑􏰑􏰒􏰓􏰉􏰎􏰋􏰐􏰎􏰋 􏰗􏰍􏰋􏰘􏰏􏰒􏰒 􏰙􏰏􏰒􏰚􏰈􏰎􏰋􏰢 􏰒􏰝 􏰍􏰒􏰂 􏰐􏰙􏰒 􏰎􏰍􏰋􏰎 􏰙􏰡􏰒 􏰉􏰎􏰑􏰑􏰒􏰓􏰉􏰎􏰋􏰐􏰎􏰒􏰢 􏰐􏰙􏰒 􏰙􏰋􏰐􏰎􏰑􏰎 􏰙􏰡􏰒 abhängiges Unternehmen anzusehen.
(3) Gehört jedem der wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann jedes auf das andere unmittelbar oder mittelbar einen beherr- 􏰒􏰓􏰉􏰎􏰋􏰐􏰎􏰋 􏰗􏰍􏰋􏰘􏰏􏰒􏰒 􏰙􏰏􏰒􏰚􏰈􏰎􏰋􏰢 􏰒􏰝 􏰌􏰎􏰡􏰂􏰎􏰋 􏰈􏰎􏰍􏰐􏰎 􏰔􏰋􏰂􏰎􏰑􏰋􏰎􏰉􏰕􏰎􏰋 􏰙􏰡􏰒 􏰉􏰎􏰑􏰑􏰒􏰓􏰉􏰎􏰋􏰐 􏰏􏰋􏰐 􏰙􏰡􏰒 􏰙􏰈􏰉􏰊􏰋􏰌􏰍􏰌􏰖
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