Page 13 - Gesetzessammlung Wirtschaft 27. Auflage Leseprobe
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auszugsweise   􏰀􏰁􏰂􏰃
  􏰄 􏰆 􏰀􏰇􏰈􏰉􏰊􏰋􏰌􏰋􏰌􏰂􏰍􏰊􏰉 􏰎􏰌􏰍 􏰀􏰁􏰂􏰏􏰌􏰐􏰑
(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (ge- ringster Ausgabebetrag).
(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.
􏰄 􏰒􏰓 􏰀􏰁􏰂􏰏􏰌􏰐 􏰇􏰐􏰎 􏰔􏰕􏰏􏰈􏰖􏰗􏰌􏰐􏰈􏰖􏰗􏰌􏰏􏰐􏰌􏰑
(1) 1Die Aktien lauten auf Namen. 2Sie können auf den Inhaber lauten, wenn
1. die Gesellschaft börsennotiert ist oder
2. der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird:
a) einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,
b) einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zent-
ralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Par- laments erfüllt.
(2) 1Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabe- betrags ausgegeben werden. 2Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
􏰄 􏰒􏰒 􏰀􏰁􏰂􏰏􏰌􏰐 􏰋􏰌􏰈􏰘􏰐􏰎􏰌􏰍􏰌􏰍 􏰃􏰊􏰂􏰂􏰇􏰐􏰉􏰑 1Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, na- mentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. 2Aktien mit glei- chen Rechten bilden eine Gattung.
􏰄 􏰒􏰙 􏰚􏰂􏰏􏰛􏰛􏰍􏰌􏰖􏰗􏰂􏰑 􏰜􏰌􏰏􏰐􏰌 􏰝􏰌􏰗􏰍􏰈􏰂􏰏􏰛􏰛􏰍􏰌􏰖􏰗􏰂􏰌􏰑
(1) 1Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. 2Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
(2) Mehrstimmrechte sind unzulässig.
􏰄 􏰒􏰞 􏰟􏰐􏰂􏰌􏰍􏰠􏰌􏰏􏰖􏰗􏰐􏰇􏰐􏰉 􏰎􏰌􏰍 􏰀􏰁􏰂􏰏􏰌􏰐􏰑 1Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. 2Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 3Die Formvorschrift muss in der Urkunde enthalten sein.
􏰄 􏰒􏰡 􏰔􏰇􏰈􏰂􏰢􏰐􏰎􏰏􏰉􏰁􏰌􏰏􏰂􏰑 Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.
􏰄 􏰒􏰣 􏰤􏰌􏰍􏰋􏰇􏰐􏰎􏰌􏰐􏰌 􏰟􏰐􏰂􏰌􏰍􏰐􏰌􏰗􏰛􏰌􏰐􏰑 Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.
􏰄 􏰒􏰥 􏰦􏰐 􏰝􏰌􏰗􏰍􏰗􏰌􏰏􏰂􏰈􏰋􏰌􏰈􏰏􏰂􏰠 􏰈􏰂􏰌􏰗􏰌􏰐􏰎􏰌 􏰟􏰐􏰂􏰌􏰍􏰐􏰌􏰗􏰛􏰌􏰐 􏰇􏰐􏰎 􏰛􏰏􏰂 􏰝􏰌􏰗􏰍􏰗􏰌􏰏􏰂 􏰋􏰌􏰂􏰌􏰏􏰧􏰏􏰉􏰂􏰌 􏰟􏰐􏰂􏰌􏰍􏰐􏰌􏰗􏰛􏰌􏰐􏰑
(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem ande- ren Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unterneh- men, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.
(2) 1Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesell- schaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nenn-
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