Page 12 - Gesetzessammlung Wirtschaft 27. Auflage Leseprobe
P. 12

􏰀􏰁􏰂􏰃
auszugsweise
   􏰀􏰁􏰂􏰄􏰅􏰆􏰇􏰅􏰈􏰅􏰂􏰉 􏰋􏰀􏰁􏰂􏰃􏰌 􏰍􏰎􏰏􏰅􏰂􏰉􏰂 􏰇􏰅􏰐􏰆􏰑􏰅􏰒􏰂 􏰉􏰎􏰓 􏰔􏰕 􏰖􏰗􏰆􏰎􏰗􏰒 􏰘􏰙􏰘􏰘
􏰚􏰒􏰈􏰂􏰅􏰒 􏰛􏰅􏰄􏰏􏰕 􏰀􏰏􏰏􏰇􏰅􏰓􏰅􏰄􏰆􏰅 􏰜􏰝􏰒􏰈􏰞􏰟􏰒􏰄􏰠􏰂􏰅􏰆
􏰡 􏰔 􏰢􏰅􏰈􏰅􏰆 􏰑􏰅􏰒 􏰀􏰁􏰂􏰄􏰅􏰆􏰇􏰅􏰈􏰅􏰏􏰏􏰈􏰞􏰟􏰗􏰠􏰂􏰕
(1) 1Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.
􏰡 􏰘 􏰃􏰒􏰣􏰆􏰑􏰅􏰒􏰉􏰗􏰟􏰏􏰕 An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.
􏰡 􏰤 􏰥􏰝􏰒􏰓􏰁􏰗􏰎􏰠􏰓􏰗􏰆􏰆􏰕 􏰦􏰧􏰒􏰈􏰅􏰆􏰆􏰝􏰂􏰄􏰅􏰒􏰎􏰆􏰇􏰕
(1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unter- nehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.
(2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmä- 􏰨􏰄􏰇 􏰈􏰂􏰗􏰂􏰂􏰩􏰆􏰑􏰅􏰂 􏰎􏰆􏰑 􏰠􏰣􏰒 􏰑􏰗􏰈 􏰪􏰎􏰫􏰏􏰄􏰁􏰎􏰓 􏰓􏰄􏰂􏰂􏰅􏰏􏰫􏰗􏰒 􏰝􏰑􏰅􏰒 􏰎􏰆􏰓􏰄􏰂􏰂􏰅􏰏􏰫􏰗􏰒 􏰉􏰎􏰇􏰐􏰆􏰇􏰏􏰄􏰞􏰟 􏰄􏰈􏰂􏰕
􏰡 􏰬 􏰥􏰄􏰒􏰓􏰗􏰕 Die Firma der Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsge- setzbuches oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Ak- tiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
􏰡 􏰭 􏰮􏰄􏰂􏰉􏰕
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt.
􏰡 􏰯 􏰃􏰒􏰎􏰆􏰑􏰁􏰗􏰰􏰄􏰂􏰗􏰏􏰕 Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten.
􏰡 􏰱 􏰲􏰄􏰆􏰑􏰅􏰈􏰂􏰆􏰅􏰆􏰆􏰫􏰅􏰂􏰒􏰗􏰇 􏰑􏰅􏰈 􏰃􏰒􏰎􏰆􏰑􏰁􏰗􏰰􏰄􏰂􏰗􏰏􏰈􏰕 Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.
􏰡 􏰳 􏰥􏰝􏰒􏰓 􏰎􏰆􏰑 􏰲􏰄􏰆􏰑􏰅􏰈􏰂􏰫􏰅􏰂􏰒􏰐􏰇􏰅 􏰑􏰅􏰒 􏰀􏰁􏰂􏰄􏰅􏰆􏰕
(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.
(2) 1Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. 2Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. 3Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. 4Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten.
(3) 1Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. 2Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. 3Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. 4􏰀􏰫􏰈􏰗􏰂􏰉 􏰘 􏰮􏰗􏰂􏰉 􏰘 􏰎􏰆􏰑 􏰤 􏰩􏰆􏰑􏰅􏰂 entsprechende Anwendung.
(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.
(5) Die Aktien sind unteilbar.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).
 12 [ Inhaltsverzeichnis ] [ Stichwortverzeichnis ] WGTXT
  










































































   10   11   12   13   14