Page 10 - Gesetzessammlung Wirtschaft 27. Auflage Leseprobe
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􏰀􏰁􏰁   auszugsweise
  (3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuel- le Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betref- fenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbe- sondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachtei- ligen kann.
􏰂 􏰄 􏰅􏰆􏰇􏰈􏰉􏰊􏰋􏰆􏰌􏰍􏰌􏰎􏰏􏰇􏰎􏰐􏰑􏰆􏰒􏰓􏰔􏰋􏰕
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
􏰂 􏰖 􏰗􏰏􏰍􏰘􏰐􏰐􏰌􏰎􏰆 􏰏􏰇􏰋􏰆􏰒􏰐􏰉􏰊􏰌􏰆􏰙􏰍􏰌􏰉􏰊􏰆 􏰅􏰆􏰊􏰈􏰇􏰙􏰍􏰏􏰇􏰎 􏰚􏰆􏰎􏰆􏰇 􏰓􏰆􏰒􏰏􏰛􏰌􏰉􏰊􏰆􏰒 􏰀􏰇􏰜􏰔􏰒􏰙􏰆􏰒􏰏􏰇􏰎􏰆􏰇􏰕
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer 􏰀􏰏􏰐􏰝􏰓􏰏􏰇􏰎 􏰆􏰌􏰇􏰆 􏰚􏰆􏰐􏰆􏰇􏰋􏰍􏰌􏰉􏰊􏰆 􏰏􏰇􏰙 􏰆􏰇􏰋􏰐􏰉􏰊􏰆􏰌􏰙􏰆􏰇􏰙􏰆 􏰓􏰆􏰒􏰏􏰛􏰌􏰉􏰊􏰆 􏰀􏰇􏰜􏰔􏰒􏰙􏰆􏰒􏰏􏰇􏰎 􏰙􏰈􏰒􏰐􏰋􏰆􏰍􏰍􏰋􏰞 􏰐􏰔􏰜􏰆􏰒􏰇 􏰙􏰆􏰒 Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
􏰂 􏰟 􏰗􏰏􏰍􏰘􏰐􏰐􏰌􏰎􏰆 􏰏􏰇􏰋􏰆􏰒􏰐􏰉􏰊􏰌􏰆􏰙􏰍􏰌􏰉􏰊􏰆 􏰅􏰆􏰊􏰈􏰇􏰙􏰍􏰏􏰇􏰎 􏰚􏰆􏰎􏰆􏰇 􏰙􏰆􏰒 􏰠􏰆􏰍􏰌􏰎􏰌􏰔􏰇 􏰔􏰙􏰆􏰒 􏰡􏰆􏰍􏰋􏰈􏰇􏰐􏰉􏰊􏰈􏰏􏰏􏰇􏰎􏰕
(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeord- neten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich 􏰙􏰌􏰆 􏰎􏰆􏰢􏰆􏰌􏰇􏰐􏰉􏰊􏰈􏰜􏰋􏰍􏰌􏰉􏰊􏰆 􏰣􏰛􏰆􏰎􏰆 􏰆􏰌􏰇􏰆􏰒 􏰠􏰆􏰍􏰌􏰎􏰌􏰔􏰇 􏰔􏰙􏰆􏰒 􏰡􏰆􏰍􏰋􏰈􏰇􏰐􏰉􏰊􏰈􏰏􏰏􏰇􏰎 􏰤􏰏􏰒 􏰀􏰏􏰜􏰎􏰈􏰓􏰆 􏰢􏰈􏰉􏰊􏰆􏰇􏰞 􏰈􏰏􏰉􏰊 zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbst- verständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinbarung im Hinblick auf ihr 􏰥􏰆􏰍􏰓􏰐􏰋􏰓􏰆􏰐􏰋􏰌􏰢􏰢􏰏􏰇􏰎􏰐􏰒􏰆􏰉􏰊􏰋 􏰔􏰙􏰆􏰒 􏰇􏰈􏰉􏰊 􏰙􏰆􏰒 􏰀􏰒􏰋 􏰙􏰆􏰒 􏰦􏰘􏰋􏰌􏰎􏰧􏰆􏰌􏰋 􏰆􏰌􏰇􏰆 􏰎􏰆􏰒􏰆􏰉􏰊􏰋􏰜􏰆􏰒􏰋􏰌􏰎􏰋􏰆 􏰓􏰆􏰒􏰏􏰛􏰌􏰉􏰊􏰆 􏰀􏰇- forderung darstellt.
􏰂 􏰨􏰩 􏰗􏰏􏰍􏰘􏰐􏰐􏰌􏰎􏰆 􏰏􏰇􏰋􏰆􏰒􏰐􏰉􏰊􏰌􏰆􏰙􏰍􏰌􏰉􏰊􏰆 􏰅􏰆􏰊􏰈􏰇􏰙􏰍􏰏􏰇􏰎 􏰚􏰆􏰎􏰆􏰇 􏰙􏰆􏰐 􏰀􏰍􏰋􏰆􏰒􏰐􏰕
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschied- liche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
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