Page 9 - Gesetzessammlung Wirtschaft 27. Auflage Leseprobe
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auszugsweise
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􏰔􏰏􏰂􏰄􏰐􏰑􏰐 􏰃􏰄􏰕􏰇􏰎􏰄􏰖􏰐 􏰑􏰏􏰅 􏰗􏰘 􏰀􏰙􏰖􏰆􏰂 􏰚􏰛􏰜􏰗
􏰝􏰖􏰈􏰐􏰄􏰖 􏰞􏰄􏰆􏰂􏰘 􏰀􏰂􏰂􏰃􏰄􏰅􏰄􏰆􏰇􏰄 􏰟􏰠􏰖􏰈􏰊􏰋􏰖􏰆􏰡􏰐􏰄􏰇
􏰢 􏰜 􏰔􏰆􏰄􏰂 􏰎􏰄􏰈 􏰁􏰄􏰈􏰄􏰐􏰑􏰄􏰈􏰘 Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Idendität zu verhindern oder zu beseitigen.
􏰢 􏰚 􏰀􏰇􏰣􏰄􏰇􏰎􏰏􏰇􏰃􏰈􏰌􏰄􏰖􏰄􏰆􏰊􏰋􏰘
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
􏰢􏰗
1. 2.
3. 4.
5. 6. 7. 8.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhän- 􏰃􏰆􏰃 􏰤􏰠􏰇 􏰞􏰕􏰐􏰆􏰃􏰥􏰄􏰆􏰐􏰈􏰡􏰄􏰂􏰎 􏰏􏰇􏰎 􏰌􏰄􏰖􏰏􏰦􏰆􏰊􏰋􏰄􏰖 􏰧􏰠􏰈􏰆􏰐􏰆􏰠􏰇􏰨 􏰈􏰠􏰣􏰆􏰄 􏰡􏰩􏰖 􏰎􏰄􏰇 􏰌􏰄􏰖􏰏􏰦􏰆􏰊􏰋􏰄􏰇 􏰀􏰏􏰡􏰈􏰐􏰆􏰄􏰃􏰨
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Be- 􏰈􏰊􏰋􏰕􏰡􏰐􏰆􏰃􏰏􏰇􏰃􏰈􏰤􏰄􏰖􏰋􏰕􏰂􏰐􏰇􏰆􏰈􏰈􏰄􏰈 􏰈􏰠􏰣􏰆􏰄 􏰌􏰄􏰆􏰅 􏰌􏰄􏰖􏰏􏰦􏰆􏰊􏰋􏰄􏰇 􏰀􏰏􏰡􏰈􏰐􏰆􏰄􏰃􏰨
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbil- 􏰎􏰏􏰇􏰃 􏰄􏰆􏰇􏰈􏰊􏰋􏰂􏰆􏰄􏰪􏰂􏰆􏰊􏰋 􏰎􏰄􏰖 􏰫􏰄􏰖􏰏􏰡􏰈􏰍􏰏􏰈􏰌􏰆􏰂􏰎􏰏􏰇􏰃􏰨 􏰎􏰄􏰖 􏰌􏰄􏰖􏰏􏰦􏰆􏰊􏰋􏰄􏰇 􏰬􏰄􏰆􏰐􏰄􏰖􏰌􏰆􏰂􏰎􏰏􏰇􏰃 􏰏􏰇􏰎 􏰎􏰄􏰖 Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgeberverei- nigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigun- gen,
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
die sozialen Vergünstigungen,
die Bildung,
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffent- lichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
􏰫􏰄􏰃􏰖􏰆􏰡􏰡􏰈􏰌􏰄􏰈􏰐􏰆􏰅􏰅􏰏􏰇􏰃􏰄􏰇􏰘
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 ge- nannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benach- teiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschrif- ten, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
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