Page 15 - Gesetzessammlung Wirtschaft 27. Auflage Leseprobe
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auszugsweise   􏰀􏰁􏰂􏰃 (4) § 328 ist auf Unternehmen, die nach Absatz 2 oder 3 herrschende oder abhängige Unter-
nehmen sind, nicht anzuwenden.
􏰄 􏰆􏰇 􏰈􏰉􏰂􏰂􏰊􏰉􏰋􏰌􏰍􏰎􏰏􏰐􏰑􏰉􏰒􏰓􏰂􏰊􏰍􏰔
(1) 1Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.
􏰕􏰆􏰖 􏰗􏰘􏰙 􏰚􏰉􏰊 􏰈􏰉􏰂􏰂􏰊􏰉􏰋􏰌􏰍􏰎􏰏􏰐􏰑􏰉􏰒􏰓􏰂 􏰍􏰛􏰒􏰓 􏰀􏰜􏰏􏰛􏰂􏰝 􏰞 􏰙􏰊􏰒􏰓􏰍􏰊􏰍 􏰝􏰌 􏰚􏰊􏰍 􏰀􏰁􏰂􏰉􏰊􏰍􏰟 􏰚􏰉􏰊 􏰚􏰊􏰠 􏰡􏰍􏰂􏰊􏰙􏰍􏰊􏰓􏰠􏰊􏰍 gehören, auch Aktien,
􏰞􏰔 􏰚􏰊􏰙􏰊􏰍 􏰢􏰜􏰊􏰙􏰊􏰉􏰎􏰍􏰌􏰍􏰎 􏰚􏰛􏰏 􏰡􏰍􏰂􏰊􏰙􏰍􏰊􏰓􏰠􏰊􏰍􏰟 􏰊􏰉􏰍 􏰣􏰤􏰍 􏰉􏰓􏰠 􏰛􏰜􏰓􏰥􏰍􏰎􏰉􏰎􏰊􏰏 􏰡􏰍􏰂􏰊􏰙􏰍􏰊􏰓􏰠􏰊􏰍 􏰤􏰚􏰊􏰙 ein anderer für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Un- ternehmens verlangen kann;
2. zu deren Abnahme das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder ein anderer für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Un- 􏰂􏰊􏰙􏰍􏰊􏰓􏰠􏰊􏰍􏰏 􏰣􏰊􏰙􏰐􏰑􏰉􏰒􏰓􏰂􏰊􏰂 􏰉􏰏􏰂􏰔
(3) Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft, so hat es, sobald ihm ohne Hinzurechnung der Aktien nach Absatz 2 mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1) gehört, hat es auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
􏰄 􏰆􏰞 􏰈􏰉􏰂􏰂􏰊􏰉􏰋􏰌􏰍􏰎􏰏􏰐􏰑􏰉􏰒􏰓􏰂􏰊􏰍 􏰚􏰊􏰙 􏰃􏰊􏰏􏰊􏰋􏰋􏰏􏰒􏰓􏰛􏰦􏰂􏰔
(1) 1Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalge- sellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Für die Feststellung, ob der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 sinngemäß.
(2) Sobald der Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1) an einem anderen Un- ternehmen gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
􏰄 􏰆􏰆 􏰧􏰛􏰒􏰓􏰨􏰊􏰉􏰏 􏰠􏰉􏰂􏰎􏰊􏰂􏰊􏰉􏰋􏰂􏰊􏰙 􏰩􏰊􏰂􏰊􏰉􏰋􏰉􏰎􏰌􏰍􏰎􏰊􏰍􏰔 Ein Unternehmen, dem eine Mitteilung nach § 20 Abs. 1, 3 oder 4, § 21 Abs. 1 oder 2 gemacht worden ist, kann jederzeit verlangen, dass ihm das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird.
􏰪􏰨􏰊􏰉􏰂􏰊􏰙 􏰫􏰊􏰉􏰋􏰔 􏰃􏰙􏰘􏰍􏰚􏰌􏰍􏰎 􏰚􏰊􏰙 􏰃􏰊􏰏􏰊􏰋􏰋􏰏􏰒􏰓􏰛􏰦􏰂
􏰄 􏰆􏰬 􏰗􏰊􏰏􏰂􏰏􏰂􏰊􏰋􏰋􏰌􏰍􏰎 􏰚􏰊􏰙 􏰭􏰛􏰂􏰝􏰌􏰍􏰎􏰔
(1) 1Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. 2Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) In der Urkunde sind anzugeben
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1. 2.
die Gründer;
bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt;
   












































































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