Page 17 - Gesetzessammlung Wirtschaft 27. Auflage Leseprobe
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auszugsweise   􏰀􏰁􏰂􏰃
  müssen in der Satzung festgesetzt werden der Gegenstand der Sacheinlage oder der Sach- übernahme, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbe- trag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien oder die bei der Sachübernahme zu gewährende Vergütung. 2Soll die Gesellschaft einen Vermögensgegen- stand übernehmen, für den eine Vergütung gewährt wird, die auf die Einlage eines Aktionärs angerechnet werden soll, so gilt dies als Sacheinlage.
(2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirt- 􏰄􏰅􏰆􏰇􏰈􏰂􏰉􏰊􏰅􏰆􏰋􏰌 􏰎􏰋􏰌􏰂 􏰈􏰋􏰄􏰂􏰄􏰂􏰋􏰉􏰉􏰏􏰇􏰌 􏰊􏰄􏰂􏰐 􏰑􏰋􏰌􏰒􏰓􏰊􏰅􏰆􏰂􏰔􏰕􏰖􏰋􏰕 􏰗􏰔 􏰘􏰊􏰋􏰕􏰄􏰂􏰉􏰋􏰊􏰄􏰂􏰔􏰕􏰖􏰋􏰕 􏰁􏰙􏰕􏰕􏰋􏰕 􏰕􏰊􏰅􏰆􏰂 􏰚􏰇􏰅􏰆􏰋􏰊􏰕- lagen oder Sachübernahmen sein.
(3) 1Ist eine Geldeinlage eines Aktionärs bei wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund ei- 􏰕􏰋􏰌 􏰊􏰛 􏰜􏰔􏰄􏰇􏰛􏰛􏰋􏰕􏰆􏰇􏰕􏰖 􏰛􏰊􏰂 􏰝􏰋􏰌 􏰞􏰏􏰋􏰌􏰕􏰇􏰆􏰛􏰋 􏰝􏰋􏰌 􏰃􏰋􏰉􏰝􏰋􏰊􏰕􏰉􏰇􏰖􏰋 􏰖􏰋􏰂􏰌􏰟􏰈􏰈􏰋􏰕􏰋􏰕 􏰀􏰏􏰌􏰋􏰝􏰋 􏰠􏰟􏰉􏰉􏰄􏰂􏰡􏰕􏰝􏰊􏰖 oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Ak- 􏰂􏰊􏰟􏰕􏰡􏰌 􏰕􏰊􏰅􏰆􏰂 􏰠􏰟􏰕 􏰄􏰋􏰊􏰕􏰋􏰌 􏰢􏰊􏰕􏰉􏰇􏰖􏰋􏰠􏰋􏰌􏰒􏰓􏰊􏰅􏰆􏰂􏰔􏰕􏰖􏰣 2Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. 3Auf die fortbestehende 􏰃􏰋􏰉􏰝􏰋􏰊􏰕􏰉􏰇􏰖􏰋􏰒􏰓􏰊􏰅􏰆􏰂 􏰝􏰋􏰄 􏰀􏰁􏰂􏰊􏰟􏰕􏰡􏰌􏰄 􏰤􏰊􏰌􏰝 􏰝􏰋􏰌 􏰎􏰋􏰌􏰂 􏰝􏰋􏰄 􏰑􏰋􏰌􏰛􏰙􏰖􏰋􏰕􏰄􏰖􏰋􏰖􏰋􏰕􏰄􏰂􏰇􏰕􏰝􏰋􏰄 􏰊􏰛 􏰜􏰋􏰊􏰂􏰒􏰔􏰕􏰁􏰂 der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt sei- 􏰕􏰋􏰌 􏰞􏰏􏰋􏰌􏰉􏰇􏰄􏰄􏰔􏰕􏰖 􏰇􏰕 􏰝􏰊􏰋 􏰃􏰋􏰄􏰋􏰉􏰉􏰄􏰅􏰆􏰇􏰈􏰂􏰥 􏰈􏰇􏰉􏰉􏰄 􏰝􏰊􏰋􏰄􏰋 􏰄􏰒􏰡􏰂􏰋􏰌 􏰋􏰌􏰈􏰟􏰉􏰖􏰂􏰥 􏰇􏰕􏰖􏰋􏰌􏰋􏰅􏰆􏰕􏰋􏰂􏰣 4Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. 5Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Aktionär.
(4) 1Ist vor der Einlage eine Leistung an den Aktionär vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne 􏰠􏰟􏰕 􏰀􏰏􏰄􏰇􏰂􏰗 􏰦 􏰗􏰔 􏰏􏰋􏰔􏰌􏰂􏰋􏰊􏰉􏰋􏰕 􏰊􏰄􏰂􏰥 􏰄􏰟 􏰏􏰋􏰈􏰌􏰋􏰊􏰂 􏰝􏰊􏰋􏰄 􏰝􏰋􏰕 􏰀􏰁􏰂􏰊􏰟􏰕􏰡􏰌 􏰠􏰟􏰕 􏰄􏰋􏰊􏰕􏰋􏰌 􏰢􏰊􏰕􏰉􏰇􏰖􏰋􏰠􏰋􏰌􏰒􏰓􏰊􏰅􏰆􏰂􏰔􏰕􏰖 nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. 2Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 37 anzugeben.
(5) Für die Änderung rechtswirksam getroffener Festsetzungen gilt § 26 Abs. 4, für die Besei- tigung der Satzungsbestimmungen § 26 Abs. 5.
􏰧 􏰨􏰩 􏰃􏰌􏰪􏰕􏰝􏰋􏰌􏰣 Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Ge- sellschaft.
􏰧 􏰨􏰫 􏰢􏰌􏰌􏰊􏰅􏰆􏰂􏰔􏰕􏰖 􏰝􏰋􏰌 􏰃􏰋􏰄􏰋􏰉􏰉􏰄􏰅􏰆􏰇􏰈􏰂􏰣 􏰬􏰊􏰂 􏰝􏰋􏰌 􏰞􏰏􏰋􏰌􏰕􏰇􏰆􏰛􏰋 􏰇􏰉􏰉􏰋􏰌 􏰀􏰁􏰂􏰊􏰋􏰕 􏰝􏰔􏰌􏰅􏰆 􏰝􏰊􏰋 􏰃􏰌􏰪􏰕􏰝􏰋􏰌 􏰊􏰄􏰂 die Gesellschaft errichtet.
􏰧 􏰦􏰭 􏰮􏰋􏰄􏰂􏰋􏰉􏰉􏰔􏰕􏰖 􏰝􏰋􏰄 􏰀􏰔􏰈􏰄􏰊􏰅􏰆􏰂􏰄􏰌􏰇􏰂􏰄􏰥 􏰝􏰋􏰄 􏰑􏰟􏰌􏰄􏰂􏰇􏰕􏰝􏰄 􏰔􏰕􏰝 􏰝􏰋􏰄 􏰀􏰏􏰄􏰅􏰆􏰉􏰔􏰄􏰄􏰒􏰌􏰪􏰈􏰋􏰌􏰄􏰣
(1) 1Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. 2Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
(2) Auf die Zusammensetzung und die Bestellung des ersten Aufsichtsrats sind die Vorschrif- ten über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht anzuwenden.
(3) 1Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats können nicht für längere Zeit als bis zur Beendi- gung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt. 2Der Vorstand hat rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der nächste Aufsichtsrat nach seiner Ansicht zusammenzusetzen ist; §§ 96 bis 99 sind anzuwenden.
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