Page 21 - Gesetzessammlung Wirtschaft 27. Auflage Leseprobe
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auszugsweise   􏰀􏰁􏰂􏰃
  􏰄 􏰆􏰇 􏰈􏰉􏰊􏰋􏰌􏰂􏰍􏰎􏰊􏰂􏰏􏰐􏰑􏰒􏰁􏰉􏰐􏰂 􏰓􏰉􏰔 􏰈􏰎􏰊􏰔􏰂􏰋􏰌􏰓􏰔 􏰕􏰌􏰓 􏰓􏰉􏰔 􏰀􏰕􏰖􏰔􏰐􏰑􏰒􏰂􏰔􏰊􏰋􏰂􏰔􏰗 1Mitglieder des Vorstands 􏰕􏰌􏰓 􏰓􏰉􏰔 􏰀􏰕􏰖􏰔􏰐􏰑􏰒􏰂􏰔􏰊􏰋􏰂􏰔􏰘 􏰓􏰐􏰉 􏰙􏰉􏰐 􏰓􏰉􏰊 􏰃􏰊􏰚􏰌􏰓􏰕􏰌􏰛 􏰐􏰒􏰊􏰉 􏰜􏰝􏰐􏰑􏰒􏰂􏰉􏰌 􏰞􏰉􏰊􏰏􏰉􏰂􏰟􏰉􏰌􏰘 􏰔􏰐􏰌􏰓 􏰓􏰉􏰊 􏰃􏰉􏰔􏰏􏰏􏰔􏰑􏰒􏰋􏰖􏰂 􏰟􏰕􏰠 􏰡􏰊􏰔􏰋􏰂􏰟 􏰓􏰉􏰔 􏰓􏰋􏰊􏰋􏰕􏰔 􏰉􏰌􏰂􏰔􏰂􏰉􏰒􏰉􏰌􏰓􏰉􏰌 􏰢􏰑􏰒􏰋􏰓􏰉􏰌􏰔 􏰋􏰏􏰔 􏰃􏰉􏰔􏰋􏰠􏰂􏰔􏰑􏰒􏰕􏰏􏰓􏰌􏰉􏰊 􏰞􏰉􏰊􏰣􏰝􏰐􏰑􏰒􏰂􏰉􏰂􏰤 􏰔􏰐􏰉 􏰔􏰐􏰌􏰓 􏰌􏰋􏰠􏰉􏰌􏰂- lich dafür verantwortlich, dass eine zur Annahme von Einzahlungen auf die Aktien bestimmte Stelle (§ 54 Abs. 3) hierzu geeignet ist, und dass die eingezahlten Beträge zur freien Verfü- gung des Vorstands stehen. 2􏰥􏰚􏰊 􏰓􏰐􏰉 􏰢􏰎􏰊􏰛􏰖􏰋􏰏􏰂􏰔􏰣􏰝􏰐􏰑􏰒􏰂 􏰕􏰌􏰓 􏰈􏰉􏰊􏰋􏰌􏰂􏰍􏰎􏰊􏰂􏰏􏰐􏰑􏰒􏰁􏰉􏰐􏰂 􏰓􏰉􏰊 􏰦􏰐􏰂􏰛􏰏􏰐􏰉􏰓􏰉􏰊 des Vorstands und des Aufsichtsrats bei der Gründung gelten im übrigen §§ 93 und 116 mit Ausnahme von § 93 Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 6.
􏰧􏰊􏰐􏰂􏰂􏰉􏰊 􏰨􏰉􏰐􏰏􏰗 􏰩􏰉􏰑􏰒􏰂􏰔􏰞􏰉􏰊􏰒􏰪􏰏􏰂􏰌􏰐􏰔􏰔􏰉 􏰓􏰉􏰊 􏰃􏰉􏰔􏰉􏰏􏰏􏰔􏰑􏰒􏰋􏰖􏰂 􏰕􏰌􏰓 􏰓􏰉􏰊 􏰃􏰉􏰔􏰉􏰏􏰏􏰔􏰑􏰒􏰋􏰖􏰂􏰉􏰊 􏰄 􏰫􏰬􏰋 􏰃􏰏􏰉􏰐􏰑􏰒􏰙􏰉􏰒􏰋􏰌􏰓􏰏􏰕􏰌􏰛 􏰓􏰉􏰊 􏰀􏰁􏰂􏰐􏰎􏰌􏰪􏰊􏰉􏰗 Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen
gleich zu behandeln.
􏰄 􏰫􏰆 􏰭􏰋􏰕􏰣􏰂􏰞􏰉􏰊􏰣􏰝􏰐􏰑􏰒􏰂􏰕􏰌􏰛 􏰓􏰉􏰊 􏰀􏰁􏰂􏰐􏰎􏰌􏰪􏰊􏰉􏰗
􏰮􏰯􏰰 􏰧􏰐􏰉 􏰈􏰉􏰊􏰣􏰝􏰐􏰑􏰒􏰂􏰕􏰌􏰛 􏰓􏰉􏰊 􏰀􏰁􏰂􏰐􏰎􏰌􏰪􏰊􏰉 􏰟􏰕􏰊 􏰱􏰉􏰐􏰔􏰂􏰕􏰌􏰛 􏰓􏰉􏰊 􏰡􏰐􏰌􏰏􏰋􏰛􏰉􏰌 􏰍􏰐􏰊􏰓 􏰓􏰕􏰊􏰑􏰒 􏰓􏰉􏰌 􏰀􏰕􏰔􏰛􏰋􏰙􏰉􏰙􏰉􏰂􏰊􏰋􏰛 der Aktien begrenzt.
(2) Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen festgesetzt sind, haben die Aktionäre den Aus- gabebetrag der Aktien einzuzahlen.
􏰄 􏰫􏰫 􏰲􏰉􏰙􏰉􏰌􏰞􏰉􏰊􏰣􏰝􏰐􏰑􏰒􏰂􏰕􏰌􏰛􏰉􏰌 􏰓􏰉􏰊 􏰀􏰁􏰂􏰐􏰎􏰌􏰪􏰊􏰉􏰗
(1) 1􏰳􏰔􏰂 􏰓􏰐􏰉 􏰴􏰙􏰉􏰊􏰂􏰊􏰋􏰛􏰕􏰌􏰛 􏰓􏰉􏰊 􏰀􏰁􏰂􏰐􏰉􏰌 􏰋􏰌 􏰓􏰐􏰉 􏰵􏰕􏰔􏰂􏰐􏰠􏰠􏰕􏰌􏰛 􏰓􏰉􏰊 􏰃􏰉􏰔􏰉􏰏􏰏􏰔􏰑􏰒􏰋􏰖􏰂 􏰛􏰉􏰙􏰕􏰌􏰓􏰉􏰌􏰘 􏰔􏰎 􏰁􏰋􏰌􏰌 􏰓􏰐􏰉 􏰢􏰋􏰂􏰟􏰕􏰌􏰛 􏰀􏰁􏰂􏰐􏰎􏰌􏰪􏰊􏰉􏰌 􏰓􏰐􏰉 􏰈􏰉􏰊􏰣􏰝􏰐􏰑􏰒􏰂􏰕􏰌􏰛 􏰋􏰕􏰖􏰉􏰊􏰏􏰉􏰛􏰉􏰌􏰘 􏰌􏰉􏰙􏰉􏰌 􏰓􏰉􏰌 􏰡􏰐􏰌􏰏􏰋􏰛􏰉􏰌 􏰋􏰕􏰖 􏰓􏰋􏰔 􏰃􏰊􏰕􏰌􏰓􏰁􏰋- pital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen. 2Dabei hat sie zu bestimmen, ob die Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich zu erbringen sind. 3􏰧􏰐􏰉 􏰈􏰉􏰊􏰣􏰝􏰐􏰑􏰒- tung und der Umfang der Leistungen sind in den Aktien und Zwischenscheinen anzugeben.
􏰮􏰶􏰰 􏰧􏰐􏰉 􏰢􏰋􏰂􏰟􏰕􏰌􏰛 􏰁􏰋􏰌􏰌 􏰈􏰉􏰊􏰂􏰊􏰋􏰛􏰔􏰔􏰂􏰊􏰋􏰖􏰉􏰌 􏰖􏰚􏰊 􏰓􏰉􏰌 􏰥􏰋􏰏􏰏 􏰖􏰉􏰔􏰂􏰔􏰉􏰂􏰟􏰉􏰌􏰘 􏰓􏰋􏰔􏰔 􏰓􏰐􏰉 􏰈􏰉􏰊􏰣􏰝􏰐􏰑􏰒􏰂􏰕􏰌􏰛 􏰌􏰐􏰑􏰒􏰂 􏰎􏰓􏰉􏰊 nicht gehörig erfüllt wird.
􏰄 􏰫􏰷 􏰸􏰉􏰐􏰌􏰉 􏰵􏰉􏰐􏰑􏰒􏰌􏰕􏰌􏰛 􏰉􏰐􏰛􏰉􏰌􏰉􏰊 􏰀􏰁􏰂􏰐􏰉􏰌􏰗 􏰀􏰁􏰂􏰐􏰉􏰌􏰚􏰙􏰉􏰊􏰌􏰋􏰒􏰠􏰉 􏰖􏰚􏰊 􏰩􏰉􏰑􏰒􏰌􏰕􏰌􏰛 􏰓􏰉􏰊 􏰃􏰉􏰔􏰉􏰏􏰏􏰹 􏰔􏰑􏰒􏰋􏰖􏰂 􏰎􏰓􏰉􏰊 􏰓􏰕􏰊􏰑􏰒 􏰉􏰐􏰌 􏰋􏰙􏰒􏰪􏰌􏰛􏰐􏰛􏰉􏰔 􏰎􏰓􏰉􏰊 􏰐􏰌 􏰦􏰉􏰒􏰊􏰒􏰉􏰐􏰂􏰔􏰙􏰉􏰔􏰐􏰂􏰟 􏰔􏰂􏰉􏰒􏰉􏰌􏰓􏰉􏰔 􏰺􏰌􏰂􏰉􏰊􏰌􏰉􏰒􏰠􏰉􏰌􏰗
(1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.
(2) 1Ein abhängiges Unternehmen darf keine Aktien der herrschenden Gesellschaft, ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen keine Aktien der an ihm mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapital- erhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts übernehmen. 2Ein Verstoß gegen diese 􏰈􏰎􏰊􏰔􏰑􏰒􏰊􏰐􏰖􏰂 􏰠􏰋􏰑􏰒􏰂 􏰓􏰐􏰉 􏰴􏰙􏰉􏰊􏰌􏰋􏰒􏰠􏰉 􏰌􏰐􏰑􏰒􏰂 􏰕􏰌􏰍􏰐􏰊􏰁􏰔􏰋􏰠􏰗
(3) 1Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhö- hung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens übernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, dass er die Aktie nicht für eigene Rechnung übernommen hat. 2Er haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen auf die volle Einlage. 3Bevor er die Aktie für eigene Rechnung übernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus der Aktie zu.
(4) 1Werden bei einer Kapitalerhöhung Aktien unter Verletzung der Absätze 1 oder 2 gezeich- net, so haftet auch jedes Vorstandsmitglied der Gesellschaft auf die volle Einlage. 2Dies gilt nicht, wenn das Vorstandsmitglied beweist, dass es kein Verschulden trifft.
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