Page 23 - Gesetzessammlung Wirtschaft 27. Auflage Leseprobe
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auszugsweise   􏰀􏰁􏰂􏰃
  der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Akti- enregister der Gesellschaft einzutragen. 2􏰄􏰅􏰆 􏰀􏰁􏰂􏰈􏰉􏰊􏰋􏰆 􏰈􏰌􏰂 􏰍􏰅􏰆􏰎􏰏􏰈􏰐􏰑􏰂􏰅􏰂􏰒 􏰓􏰅􏰆 􏰃􏰅􏰌􏰅􏰔􏰔􏰌􏰐􏰑􏰕􏰖􏰂 􏰓􏰈􏰅 Angaben nach Satz 1 mitzuteilen.
(2) 1􏰗􏰘 􏰙􏰅􏰆􏰑􏰋􏰔􏰂􏰊􏰈􏰌 􏰚􏰛􏰆 􏰃􏰅􏰌􏰅􏰔􏰔􏰌􏰐􏰑􏰕􏰖􏰂 􏰜􏰅􏰌􏰂􏰅􏰑􏰅􏰊 􏰝􏰅􏰐􏰑􏰂􏰅 􏰛􏰊􏰓 􏰞􏰏􏰈􏰐􏰑􏰂􏰅􏰊 􏰕􏰛􏰌 􏰀􏰁􏰂􏰈􏰅􏰊 􏰊􏰛􏰆 􏰖􏰟􏰆 􏰛􏰊􏰓 􏰠􏰅- gen den im Aktienregister Eingetragenen.
(3) 1Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. 2Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.
(4) 1􏰄􏰈􏰅 􏰜􏰅􏰈 􏰡􏰜􏰅􏰆􏰂􏰆􏰕􏰠􏰛􏰊􏰠 􏰉􏰓􏰅􏰆 􏰙􏰅􏰆􏰢􏰕􏰑􏰆􏰛􏰊􏰠 􏰍􏰉􏰊 􏰣􏰕􏰘􏰅􏰊􏰌􏰕􏰁􏰂􏰈􏰅􏰊 􏰘􏰈􏰂􏰢􏰈􏰆􏰁􏰅􏰊􏰓􏰅􏰊 􏰗􏰊􏰂􏰅􏰆􏰘􏰅􏰓􏰈􏰋􏰆􏰅 􏰌􏰈􏰊􏰓 􏰍􏰅􏰆􏰎􏰏􏰈􏰐􏰑􏰂􏰅􏰂􏰒 􏰓􏰅􏰆 􏰃􏰅􏰌􏰅􏰔􏰔􏰌􏰐􏰑􏰕􏰖􏰂 􏰓􏰈􏰅 􏰖􏰟􏰆 􏰓􏰈􏰅 􏰤􏰟􏰑􏰆􏰛􏰊􏰠 􏰓􏰅􏰌 􏰀􏰁􏰂􏰈􏰅􏰊􏰆􏰅􏰠􏰈􏰌􏰂􏰅􏰆􏰌 􏰅􏰆􏰖􏰉􏰆􏰓􏰅􏰆􏰔􏰈􏰐􏰑􏰅􏰊 􏰀􏰊- gaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. 2Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält.
(6) 1Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Ak- tienregister eingetragenen Daten verlangen. 2Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. 3Die Gesellschaft darf die Registerdaten, sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. 4Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. 5Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Wider- spruchsrecht zu informieren.
􏰥 􏰦􏰧 􏰡􏰜􏰅􏰆􏰂􏰆􏰕􏰠􏰛􏰊􏰠 􏰍􏰉􏰊 􏰣􏰕􏰘􏰅􏰊􏰌􏰕􏰁􏰂􏰈􏰅􏰊􏰨 􏰙􏰈􏰊􏰁􏰛􏰔􏰈􏰅􏰆􏰛􏰊􏰠􏰨
(1) 1Namensaktien können auch durch Indossament übertragen werden. 2Für die Form des In- 􏰓􏰉􏰌􏰌􏰕􏰘􏰅􏰊􏰂􏰌􏰒 􏰓􏰅􏰊 􏰝􏰅􏰐􏰑􏰂􏰌􏰕􏰛􏰌􏰢􏰅􏰈􏰌 􏰓􏰅􏰌 􏰗􏰊􏰑􏰕􏰜􏰅􏰆􏰌 􏰛􏰊􏰓 􏰌􏰅􏰈􏰊􏰅 􏰙􏰅􏰆􏰎􏰏􏰈􏰐􏰑􏰂􏰛􏰊􏰠 􏰚􏰛􏰆 􏰩􏰅􏰆􏰕􏰛􏰌􏰠􏰕􏰜􏰅 􏰠􏰅􏰔􏰂􏰅􏰊 sinngemäß Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes.
(2) 1􏰄􏰈􏰅 􏰪􏰕􏰂􏰚􏰛􏰊􏰠 􏰁􏰕􏰊􏰊 􏰓􏰈􏰅 􏰡􏰜􏰅􏰆􏰂􏰆􏰕􏰠􏰛􏰊􏰠 􏰕􏰊 􏰓􏰈􏰅 􏰫􏰛􏰌􏰂􏰈􏰘􏰘􏰛􏰊􏰠 􏰓􏰅􏰆 􏰃􏰅􏰌􏰅􏰔􏰔􏰌􏰐􏰑􏰕􏰖􏰂 􏰜􏰈􏰊􏰓􏰅􏰊􏰨 2Die Zustimmung erteilt der Vorstand. 3Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung beschließt. 4Die Satzung kann die Gründe bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf.
􏰬􏰭􏰮 􏰯􏰅􏰈 􏰡􏰜􏰅􏰆􏰂􏰆􏰕􏰠􏰛􏰊􏰠 􏰓􏰛􏰆􏰐􏰑 􏰗􏰊􏰓􏰉􏰌􏰌􏰕􏰘􏰅􏰊􏰂 􏰈􏰌􏰂 􏰓􏰈􏰅 􏰃􏰅􏰌􏰅􏰔􏰔􏰌􏰐􏰑􏰕􏰖􏰂 􏰍􏰅􏰆􏰎􏰏􏰈􏰐􏰑􏰂􏰅􏰂􏰒 􏰓􏰈􏰅 􏰰􏰆􏰓􏰊􏰛􏰊􏰠􏰌􏰘􏰋􏰱􏰈􏰠- keit der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unterschriften zu prüfen.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.
􏰥 􏰲􏰳 􏰴􏰆􏰢􏰅􏰆􏰜 􏰅􏰈􏰠􏰅􏰊􏰅􏰆 􏰀􏰁􏰂􏰈􏰅􏰊􏰨
(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
1. wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,
2. wenn die Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb angeboten wer- den sollen,
3. wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b oder nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz des Umwand- 􏰔􏰛􏰊􏰠􏰌􏰠􏰅􏰌􏰅􏰂􏰚􏰅􏰌 􏰕􏰜􏰚􏰛􏰵􏰊􏰓􏰅􏰊􏰒
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