Page 13 - Gesetzes- und Textsammlung - 6. Auflage Leseprobe
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VersVermV auszugsweise
(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewer- beordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:
1. fachliche Grundlagen:
a) rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und -beratung,
b) sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere gesetzliche Rentenversicherung, private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfä- higkeitsversicherung, Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge und der durch
d) verbundene Hausratversicherung und verbundene Gebäudeversicherung,
2. Kundenberatung:
a) Bedarfsermittlung,
b) Lösungsmöglichkeiten,
c) Produktdarstellung und Information.
(2) 1Die Sachkundeprüfung umfasst zu den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Grundlagen ins- den Versicherungsfall sowie die rechtlichen Grundlagen und marktüblichen allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen. 2Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestim- men sich nach der Anlage 1.
(3) 1Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sind, bedürfen keiner Sach- kundeprüfung. 2Personen, die vor dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder nach § 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung in der zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt geltenden Fassung beantragt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungs- berater keiner Sachkundeprüfung.
(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden. 350 [ Inhaltsverzeichnis ] [ Stichwortverzeichnis ] VersTXT