Page 11 - Gesetzes- und Textsammlung - 6. Auflage Leseprobe
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 􏰀􏰁 GG auszugsweise
􏰂􏰃􏰄􏰅􏰆􏰇􏰈􏰉􏰈􏰊􏰋 􏰍􏰎􏰃 􏰆􏰏􏰈 􏰐􏰄􏰅􏰆􏰈􏰉􏰃􏰈􏰑􏰄􏰒􏰓􏰏􏰔 􏰕􏰈􏰄􏰊􏰉􏰖􏰗􏰓􏰘􏰅􏰆 􏰙􏰂􏰂􏰚
􏰛􏰜􏰝 􏰞􏰟􏰠 􏰡􏰘􏰏 􏰀􏰢􏰣􏰢􏰤 􏰋􏰄􏰓􏰈􏰊􏰋􏰊 􏰇􏰈􏰥􏰅􏰆􏰈􏰃􏰊 􏰘􏰝 􏰋􏰄􏰝 􏰞􏰢􏰠􏰦􏰢􏰠􏰞􏰦􏰞􏰦
􏰧􏰃􏰥􏰘􏰝􏰒􏰈􏰓
1Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gege- ben. 2Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bre- men, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ha- ben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. 3Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
􏰨􏰃􏰊􏰏􏰔􏰈􏰓 􏰀 􏰡􏰈􏰅􏰉􏰖􏰗􏰈􏰅􏰩􏰎􏰃􏰆􏰈 􏰪 􏰡􏰈􏰅􏰉􏰖􏰗􏰈􏰅􏰃􏰈􏰖􏰗􏰊􏰈 􏰪 􏰫􏰈􏰖􏰗􏰊􏰉􏰬􏰈􏰃􏰒􏰏􏰅􏰆􏰓􏰏􏰖􏰗􏰔􏰈􏰏􏰊 􏰆􏰈􏰃 􏰂􏰃􏰄􏰅􏰆􏰃􏰈􏰖􏰗􏰊􏰈
(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2􏰭􏰏􏰈 􏰋􏰄 􏰘􏰖􏰗􏰊􏰈􏰅 􏰄􏰅􏰆 􏰋􏰄 􏰉􏰖􏰗􏰎􏰊􏰋􏰈􏰅 􏰏􏰉􏰊 􏰛􏰈􏰃􏰑􏰮􏰏􏰖􏰗􏰊􏰄􏰅􏰇 aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Men- schenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerech- tigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht- sprechung als unmittelbar geltendes Recht.
􏰨􏰃􏰊􏰏􏰔􏰈􏰓 􏰞 􏰧􏰈􏰃􏰉􏰯􏰅􏰓􏰏􏰖􏰗􏰈 􏰰􏰃􏰈􏰏􏰗􏰈􏰏􏰊􏰉􏰃􏰈􏰖􏰗􏰊􏰈
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittenge- setz verstößt.
(2) 1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
􏰨􏰃􏰊􏰏􏰔􏰈􏰓 􏰟 􏰂􏰓􏰈􏰏􏰖􏰗􏰗􏰈􏰏􏰊 􏰬􏰜􏰃 􏰆􏰈􏰝 􏰂􏰈􏰉􏰈􏰊􏰋
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchset- zung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung beste- hender Nachteile hin.
(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen An- schauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
􏰨􏰃􏰊􏰏􏰔􏰈􏰓 􏰣 􏰂􏰓􏰘􏰄􏰒􏰈􏰅􏰉􏰱 􏰄􏰅􏰆 􏰂􏰈􏰩􏰏􏰉􏰉􏰈􏰅􏰉􏰍􏰃􏰈􏰏􏰗􏰈􏰏􏰊
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltan- schaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) 1Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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