Page 9 - Gesetzes- und Textsammlung - 6. Auflage Leseprobe
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 auszugsweise BBiG 􏰀􏰁 􏰂􏰃􏰄􏰅􏰆􏰇􏰈􏰉􏰊􏰋􏰅􏰌􏰍􏰇􏰍􏰃􏰇􏰃􏰎􏰏 􏰑􏰂􏰂􏰉􏰒􏰓
􏰔􏰃􏰅􏰆􏰕􏰇􏰇􏰅􏰌􏰍 􏰖􏰗􏰘 􏰀􏰙􏰚􏰀􏰁􏰚􏰛􏰀􏰛􏰀􏰜 􏰏􏰅􏰊􏰃􏰎􏰏􏰎 􏰍􏰃􏰝􏰌􏰋􏰃􏰄􏰎 􏰕􏰘 􏰛􏰞􏰚􏰀􏰟􏰚􏰛􏰀􏰛􏰠
􏰡􏰃􏰉􏰊 􏰠 􏰢􏰊􏰊􏰍􏰃􏰘􏰃􏰉􏰌􏰃 􏰣􏰗􏰄􏰇􏰤􏰥􏰄􏰉􏰆􏰎􏰃􏰌
􏰦 􏰠 􏰧􏰉􏰃􏰊􏰃 􏰅􏰌􏰋 􏰂􏰃􏰍􏰄􏰉􏰆􏰆􏰃 􏰋􏰃􏰄 􏰂􏰃􏰄􏰅􏰆􏰇􏰈􏰉􏰊􏰋􏰅􏰌􏰍􏰚
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Be- 􏰄􏰅􏰆􏰇􏰕􏰅􏰇􏰈􏰉􏰊􏰋􏰅􏰌􏰍􏰨 􏰋􏰉􏰃 􏰈􏰃􏰄􏰅􏰩􏰉􏰤􏰥􏰃 􏰪􏰗􏰄􏰎􏰈􏰉􏰊􏰋􏰅􏰌􏰍 􏰅􏰌􏰋 􏰋􏰉􏰃 􏰈􏰃􏰄􏰅􏰩􏰉􏰤􏰥􏰃 􏰫􏰘􏰇􏰤􏰥􏰅􏰊􏰅􏰌􏰍􏰚
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundla- 􏰍􏰃􏰌 􏰆􏰬􏰄 􏰋􏰃􏰌 􏰭􏰄􏰮􏰃􏰄􏰈 􏰈􏰃􏰄􏰅􏰩􏰉􏰤􏰥􏰃􏰄 􏰯􏰕􏰌􏰋􏰊􏰅􏰌􏰍􏰇􏰆􏰝􏰥􏰉􏰍􏰰􏰃􏰉􏰎 􏰕􏰌 􏰃􏰉􏰌􏰃 􏰂􏰃􏰄􏰅􏰆􏰇􏰕􏰅􏰇􏰈􏰉􏰊􏰋􏰅􏰌􏰍 􏰉􏰌 􏰃􏰉􏰌􏰃􏰘 􏰕􏰌􏰃􏰄- kannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) 1􏰱􏰉􏰃 􏰂􏰃􏰄􏰅􏰆􏰇􏰕􏰅􏰇􏰈􏰉􏰊􏰋􏰅􏰌􏰍 􏰥􏰕􏰎 􏰋􏰉􏰃 􏰆􏰬􏰄 􏰋􏰉􏰃 􏰢􏰅􏰇􏰬􏰈􏰅􏰌􏰍 􏰃􏰉􏰌􏰃􏰄 􏰲􏰅􏰕􏰊􏰉􏰳􏰏􏰉􏰃􏰄􏰎􏰃􏰌 􏰈􏰃􏰄􏰅􏰩􏰉􏰤􏰥􏰃􏰌 􏰡􏰝􏰎􏰉􏰍􏰰􏰃􏰉􏰎 􏰉􏰌 􏰃􏰉􏰌􏰃􏰄 􏰇􏰉􏰤􏰥 􏰮􏰕􏰌􏰋􏰃􏰊􏰌􏰋􏰃􏰌 􏰢􏰄􏰈􏰃􏰉􏰎􏰇􏰮􏰃􏰊􏰎 􏰌􏰗􏰎􏰮􏰃􏰌􏰋􏰉􏰍􏰃􏰌 􏰈􏰃􏰄􏰅􏰩􏰉􏰤􏰥􏰃􏰌 􏰪􏰃􏰄􏰎􏰉􏰍􏰰􏰃􏰉􏰎􏰃􏰌􏰨 􏰴􏰃􏰌􏰌􏰎􏰌􏰉􏰇􏰇􏰃 􏰅􏰌􏰋 􏰪􏰝􏰥􏰉􏰍􏰰􏰃􏰉􏰎􏰃􏰌 􏰑􏰈􏰃􏰄􏰅􏰩􏰉􏰤􏰥􏰃 􏰯􏰕􏰌􏰋􏰊􏰅􏰌􏰍􏰇􏰆􏰝􏰥􏰉􏰍􏰰􏰃􏰉􏰎􏰓 􏰉􏰌 􏰃􏰉􏰌􏰃􏰘 􏰍􏰃􏰗􏰄􏰋􏰌􏰃􏰎􏰃􏰌 􏰢􏰅􏰇􏰈􏰉􏰊􏰋􏰅􏰌􏰍􏰇􏰍􏰕􏰌􏰍 􏰏􏰅 􏰖􏰃􏰄- mitteln. 2Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
􏰑􏰙􏰓 􏰱􏰉􏰃 􏰈􏰃􏰄􏰅􏰩􏰉􏰤􏰥􏰃 􏰪􏰗􏰄􏰎􏰈􏰉􏰊􏰋􏰅􏰌􏰍 􏰇􏰗􏰊􏰊 􏰃􏰇 􏰃􏰄􏰘􏰵􏰍􏰊􏰉􏰤􏰥􏰃􏰌􏰨
􏰠􏰚 􏰋􏰉􏰃 􏰈􏰃􏰄􏰅􏰩􏰉􏰤􏰥􏰃 􏰯􏰕􏰌􏰋􏰊􏰅􏰌􏰍􏰇􏰆􏰝􏰥􏰉􏰍􏰰􏰃􏰉􏰎 􏰋􏰅􏰄􏰤􏰥 􏰃􏰉􏰌􏰃 􏰢􏰌􏰶􏰕􏰇􏰇􏰅􏰌􏰍􏰇􏰆􏰗􏰄􏰎􏰈􏰉􏰊􏰋􏰅􏰌􏰍 􏰏􏰅 􏰃􏰄􏰥􏰕􏰊􏰎􏰃􏰌 und anzupassen und
􏰛􏰚 􏰋􏰉􏰃 􏰈􏰃􏰄􏰅􏰩􏰉􏰤􏰥􏰃 􏰯􏰕􏰌􏰋􏰊􏰅􏰌􏰍􏰇􏰆􏰝􏰥􏰉􏰍􏰰􏰃􏰉􏰎 􏰋􏰅􏰄􏰤􏰥 􏰃􏰉􏰌􏰃 􏰪􏰗􏰄􏰎􏰈􏰉􏰊􏰋􏰅􏰌􏰍 􏰋􏰃􏰄 􏰥􏰵􏰥􏰃􏰄􏰲􏰅􏰕􏰊􏰉􏰳􏰏􏰉􏰃􏰄􏰃􏰌􏰋􏰃􏰌 􏰂􏰃􏰄􏰅􏰆􏰇􏰈􏰉􏰊􏰋􏰅􏰌􏰍 􏰏􏰅 􏰃􏰄􏰮􏰃􏰉􏰎􏰃􏰄􏰌 􏰅􏰌􏰋 􏰈􏰃􏰄􏰅􏰩􏰉􏰤􏰥 􏰕􏰅􏰆􏰏􏰅􏰇􏰎􏰃􏰉􏰍􏰃􏰌􏰚
􏰑􏰁􏰓 􏰱􏰉􏰃 􏰈􏰃􏰄􏰅􏰩􏰉􏰤􏰥􏰃 􏰫􏰘􏰇􏰤􏰥􏰅􏰊􏰅􏰌􏰍 􏰇􏰗􏰊􏰊 􏰏􏰅 􏰃􏰉􏰌􏰃􏰄 􏰕􏰌􏰋􏰃􏰄􏰃􏰌 􏰈􏰃􏰄􏰅􏰩􏰉􏰤􏰥􏰃􏰌 􏰡􏰝􏰎􏰉􏰍􏰰􏰃􏰉􏰎 􏰈􏰃􏰆􏰝􏰥􏰉􏰍􏰃􏰌􏰚
􏰦 􏰛 􏰷􏰃􏰄􏰌􏰗􏰄􏰎􏰃 􏰋􏰃􏰄 􏰂􏰃􏰄􏰅􏰆􏰇􏰈􏰉􏰊􏰋􏰅􏰌􏰍􏰚
(1) Berufsbildung wird durchgeführt
1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirt- schaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),
2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
3. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betriebli- chen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).
(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).
(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Aus- bildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
􏰡􏰃􏰉􏰊 􏰛 􏰂􏰃􏰄􏰅􏰆􏰇􏰈􏰉􏰊􏰋􏰅􏰌􏰍
􏰢􏰈􏰇􏰤􏰥􏰌􏰉􏰎􏰎 􏰠 􏰸􏰄􏰋􏰌􏰅􏰌􏰍 􏰋􏰃􏰄 􏰂􏰃􏰄􏰅􏰆􏰇􏰕􏰅􏰇􏰈􏰉􏰊􏰋􏰅􏰌􏰍􏰜 􏰢􏰌􏰃􏰄􏰰􏰃􏰌􏰌􏰅􏰌􏰍 􏰖􏰗􏰌 􏰢􏰅􏰇􏰈􏰉􏰊􏰋􏰅􏰌􏰍􏰇􏰈􏰃􏰄􏰅􏰆􏰃􏰌
􏰦 􏰙 􏰢􏰌􏰃􏰄􏰰􏰃􏰌􏰌􏰅􏰌􏰍 􏰖􏰗􏰌 􏰢􏰅􏰇􏰈􏰉􏰊􏰋􏰅􏰌􏰍􏰇􏰈􏰃􏰄􏰅􏰆􏰃􏰌􏰚
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesmi- nisterium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium im Ein-
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