Page 9 - Gesetzes- und Textsammlung - 6. Auflage Leseprobe
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auszugsweise BBiG
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Be-
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundla- - kannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) 1 - mitteln. 2Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
und anzupassen und
(1) Berufsbildung wird durchgeführt
1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirt- schaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),
2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
3. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betriebli- chen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).
(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).
(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Aus- bildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesmi- nisterium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium im Ein-
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