Page 8 - Gesetzes- und Textsammlung - 6. Auflage Leseprobe
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 􏰀􏰁 AktG auszugsweise
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(1) 1Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.
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An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.
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(1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unter- nehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.
(2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmä- 􏰤􏰅􏰈 􏰉􏰄􏰛􏰄􏰄􏰥􏰇􏰒􏰆􏰄 􏰏􏰇􏰒 􏰜􏰝􏰓 􏰒􏰛􏰉 􏰦􏰏􏰧􏰐􏰅􏰃􏰏􏰔 􏰔􏰅􏰄􏰄􏰆􏰐􏰧􏰛􏰓 􏰠􏰒􏰆􏰓 􏰏􏰇􏰔􏰅􏰄􏰄􏰆􏰐􏰧􏰛􏰓 􏰊􏰏􏰈􏰑􏰇􏰈􏰐􏰅􏰙􏰚 􏰅􏰉􏰄􏰖
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Die Firma der Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuches oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Aktienge- sellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
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Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten.
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Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.
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Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
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Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.
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(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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(1) Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundka- pital.
(2) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen. Reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Einlagen, die im Laufe des Ge-
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