Page 15 - Gesetzes- und Textsammlung - 6. Auflage Leseprobe
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 auszugsweise VVG 􏰀􏰁
􏰂􏰃􏰄􏰃􏰅􏰆 􏰈􏰉􏰃􏰊 􏰋􏰃􏰌 􏰍􏰃􏰊􏰄􏰎􏰏􏰐􏰃􏰊􏰑􏰌􏰒􏰄􏰓􏰃􏰊􏰅􏰊􏰔􏰒 􏰕􏰍􏰃􏰊􏰄􏰎􏰏􏰐􏰃􏰊􏰑􏰌􏰒􏰄􏰓􏰃􏰊􏰅􏰊􏰔􏰒􏰄􏰒􏰃􏰄􏰃􏰅􏰆 􏰖 􏰍􏰍􏰂􏰗 􏰘􏰌􏰐􏰔􏰙􏰅􏰄􏰈􏰉􏰃􏰊􏰄􏰎􏰏􏰐􏰅
􏰚􏰑􏰙􏰃􏰅􏰆􏰅 􏰒􏰃􏰛􏰌􏰋􏰃􏰊􏰅 􏰆􏰑􏰜 􏰝􏰝􏰞 􏰟􏰑􏰙􏰎 􏰁􏰠􏰁􏰝
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1􏰬􏰃􏰊 􏰍􏰃􏰊􏰄􏰎􏰏􏰐􏰃􏰊􏰃􏰊 􏰓􏰃􏰊􏰤􏰫􏰎􏰏􏰐􏰅􏰃􏰅 􏰄􏰎􏰏􏰐 􏰜􏰎􏰅 􏰋􏰃􏰜 􏰍􏰃􏰊􏰄􏰎􏰏􏰐􏰃􏰊􏰑􏰌􏰒􏰄􏰓􏰃􏰊􏰅􏰊􏰔􏰒􏰭 􏰃􏰎􏰌 􏰉􏰃􏰄􏰅􏰎􏰜􏰜􏰅􏰃􏰄 􏰮􏰎􏰄􏰎􏰯􏰥 􏰋􏰃􏰄 Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. 2Der Versicherungsnehmer ist ver- 􏰤􏰫􏰎􏰏􏰐􏰅􏰃􏰅􏰭 􏰔􏰌 􏰋􏰃􏰌 􏰍􏰃􏰊􏰄􏰎􏰏􏰐􏰃􏰊􏰃􏰊 􏰋􏰎􏰃 􏰓􏰃􏰊􏰃􏰎􏰌􏰉􏰔􏰊􏰅􏰃 􏰚􏰔􏰐􏰙􏰑􏰌􏰒 􏰕􏰪􏰊􏰛􏰜􏰎􏰃􏰗 􏰆􏰑 􏰙􏰃􏰎􏰄􏰅􏰃􏰌􏰞
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(1) 1Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. 2Zur Vertriebstä- tigkeit gehören
1. Beratung,
2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen,
3. Abschluss von Versicherungsverträgen,
4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere
im Schadensfall.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Ver- sicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, ferner für die Erstellung einer Rangliste von Versicherungspro- dukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis ei- nes Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.
(3) 1Alle Informationen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit einschließlich Wer- bemitteilungen, die der Versicherer an Versicherungsnehmer oder potenzielle Versiche- rungsnehmer richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. 2Werbemitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.
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(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).
(2) 1Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu.
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