Page 14 - Gesetzes- und Textsammlung - 6. Auflage Leseprobe
P. 14

 􏰀􏰁 VomVO auszugsweise
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Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle, mit der die deutsche Versicherungswirtschaft die außergerichtliche Streitbeilegung fördert.
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􏰣 􏰙 􏰫􏰌􏰢􏰡􏰉􏰉􏰏􏰍􏰬􏰃􏰏􏰗 􏰋􏰃􏰄 􏰨􏰃􏰉􏰐􏰇􏰥􏰃􏰄􏰋􏰃
(1) Der Ombudsmann* kann von Verbrauchern angerufen werden. Ein Verbraucher ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 13 BGB) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen 􏰒􏰃􏰄􏰌􏰭􏰏􏰐􏰇􏰃􏰈 􏰮􏰡􏰗􏰏􏰍􏰬􏰃􏰏􏰗 􏰯􏰌􏰍􏰃􏰄􏰃􏰐􏰇􏰈􏰃􏰗 􏰥􏰃􏰄􏰋􏰃􏰈 􏰬􏰰􏰈􏰈􏰃􏰈􏰛 􏰦􏰃􏰄 􏰔􏰑􏰒􏰌􏰋􏰉􏰑􏰆􏰈􏰈 􏰬􏰆􏰈􏰈 􏰨􏰃􏰉􏰐􏰇􏰥􏰃􏰄􏰋􏰃􏰈 􏰝􏰊􏰈 􏰆􏰈􏰋􏰃􏰄􏰃􏰈 􏰠􏰃􏰄􏰉􏰊􏰈􏰃􏰈 􏰒􏰃􏰇􏰆􏰈􏰋􏰃􏰢􏰈􏰱 􏰥􏰃􏰈􏰈 􏰉􏰏􏰐􏰇 􏰋􏰏􏰃􏰉􏰃 􏰏􏰈 􏰝􏰃􏰄􏰒􏰄􏰆􏰌􏰐􏰇􏰃􏰄􏰡􏰇􏰈􏰢􏰏􏰐􏰇􏰃􏰄 􏰲􏰆􏰍􏰃 􏰒􏰃􏰧􏰈􏰋􏰃􏰈􏰛 􏰳􏰏􏰃􏰄􏰅􏰴􏰄 sind die wirtschaftliche Tätigkeit (Art, Umfang und Ausstattung) sowie der Versicherungs- vertrag und der geltend gemachte Anspruch maßgeblich.
(2) Die Durchführung des Verfahrens setzt voraus, dass die Beschwerde einen eigenen An- spruch aus
a) einem Versicherungsvertrag,
b) einem Vertrag, der in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Ver- sicherungsvertrag steht,
c) einem Realkreditvertrag (§ 14 und § 16 Absatz 1 und 2 Pfandbriefgesetz),
d) der Vermittlung oder der Anbahnung eines solchen Vertrages
betrifft oder das Bestehen eines solchen Vertrages zum Gegenstand hat.
(3) Der Ombudsmann lehnt die Durchführung des Verfahrens ab, wenn der Beschwerdeführer den Anspruch noch nicht beim Beschwerdegegner geltend gemacht hat. Nach Geltendma- chung kann der Beschwerdegegner die Aussetzung des Verfahrens beantragen, wenn seitdem noch nicht mehr als sechs Wochen vergangen sind und er den Anspruch zwischenzeitlich weder anerkannt noch abgelehnt hat.
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a) bei Beschwerden, deren Wert 100.000 Euro überschreitet; für die Wertermittlung sind die Grundsätze der Zivilprozessordnung (ZPO) zum Streitwert heranzuziehen, bei einer offengelegten Teilbeschwerde ist der erkennbare Gesamtwert zu berück- sichtigen,
􏰒􏰕 􏰒􏰃􏰏 􏰨􏰃􏰉􏰐􏰇􏰥􏰃􏰄􏰋􏰃􏰈􏰱 􏰋􏰏􏰃 􏰤􏰈􏰉􏰶􏰄􏰴􏰐􏰇􏰃 􏰆􏰌􏰉 􏰃􏰏􏰈􏰃􏰑 􏰷􏰄􏰆􏰈􏰬􏰃􏰈􏰪 􏰊􏰋􏰃􏰄 􏰠􏰭􏰃􏰍􏰃􏰝􏰃􏰄􏰉􏰏􏰐􏰇􏰃􏰄􏰌􏰈􏰍􏰉􏰝􏰃􏰄- trag zum Gegenstand haben,
* Aus Gründen der Vereinfachung werden die männlichen Bezeichnungen verwendet; gemeint sind selbstverständ- lich ebenso weibliche Personen. Sollte eine weibliche Ombudsperson im Amt sein, handelt es sich um eine Om- budsfrau.
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