Page 26 - Gesetzessammlung Wirtschaft 27. Auflage Leseprobe
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􏰀􏰁􏰂􏰃   auszugsweise
   sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn, aus Gewerbe- betrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
􏰄 􏰆 􏰇􏰈􏰉􏰊􏰂􏰂􏰋􏰌􏰍􏰎 􏰏􏰐􏰑 􏰇􏰊􏰍􏰒􏰓􏰉􏰉􏰐􏰍􏰑􏰔
(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.
􏰕􏰖􏰗 􏰘􏰐􏰊 􏰌􏰍􏰙􏰐􏰑􏰚􏰛􏰈􏰜􏰍􏰒􏰂 􏰁􏰂􏰐􏰌􏰐􏰈􏰝􏰞􏰊􏰚􏰛􏰂􏰊􏰎􏰐􏰍 􏰊􏰉 􏰁􏰊􏰍􏰍􏰐 􏰏􏰐􏰑 􏰄 􏰟 􏰠􏰙􏰑􏰔 􏰟 􏰡􏰈􏰔 􏰟 􏰙􏰊􏰑 􏰢 􏰑􏰊􏰍􏰏 􏰣􏰋􏰋􏰐 􏰇􏰊􏰍􏰒􏰤􏰍􏰥􏰂􏰐 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3) 1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.
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(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.
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􏰟􏰔 􏰥􏰤􏰈 􏰁􏰂􏰐􏰌􏰐􏰈􏰣􏰙􏰦􏰌􏰎􏰑􏰙􏰐􏰂􏰈􏰜􏰎􏰐 􏰊􏰍 􏰏􏰐􏰉 􏰩􏰐􏰊􏰂􏰝􏰌􏰍􏰒􏰂􏰪 􏰊􏰍 􏰏􏰐􏰉 􏰏􏰊􏰐 􏰑􏰂􏰐􏰌􏰐􏰈􏰝􏰞􏰊􏰚􏰛􏰂􏰊􏰎􏰐􏰍 􏰇􏰊􏰍􏰒􏰤􏰍􏰥􏰂􏰐
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2. für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlun- 􏰎􏰐􏰍 􏰦􏰌 􏰐􏰍􏰂􏰈􏰊􏰚􏰛􏰂􏰐􏰍 􏰑􏰊􏰍􏰏􏰪 􏰓􏰏􏰐􏰈􏰪 􏰭􏰐􏰍􏰍 􏰏􏰊􏰐 􏰁􏰂􏰐􏰌􏰐􏰈􏰝􏰞􏰊􏰚􏰛􏰂 􏰐􏰈􏰑􏰂 􏰊􏰉 􏰮􏰣􏰌􏰥􏰐 􏰏􏰐􏰑 􏰀􏰣􏰋􏰐􏰍􏰏􏰐􏰈􏰯􏰣􏰛􏰈􏰑 􏰙􏰐􏰎􏰈􏰤􏰍􏰏􏰐􏰂 􏰭􏰊􏰈􏰏􏰪 􏰉􏰊􏰂 􏰘􏰐􏰎􏰈􏰤􏰍􏰏􏰌􏰍􏰎 􏰏􏰐􏰈 􏰁􏰂􏰐􏰌􏰐􏰈􏰝􏰞􏰊􏰚􏰛􏰂􏰬
3. für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1 oder 2 schon früher entstanden ist.
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(1) Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschrif- ten des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1a) 1Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern- übertragung zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger 􏰱􏰜􏰈􏰂􏰐􏰍 􏰣􏰌􏰥 􏰐􏰊􏰍􏰐 􏰐􏰋􏰐􏰒􏰂􏰈􏰓􏰍􏰊􏰑􏰚􏰛􏰐 􏰲􏰙􏰐􏰈􏰉􏰊􏰂􏰂􏰋􏰌􏰍􏰎 􏰳􏰐􏰈􏰦􏰊􏰚􏰛􏰂􏰐􏰍􏰬 􏰊􏰍 􏰏􏰊􏰐􏰑􏰐􏰉 􏰴􏰣􏰋􏰋 􏰑􏰊􏰍􏰏 􏰏􏰊􏰐 􏰇􏰈􏰒􏰋􏰜􏰈􏰌􏰍􏰎􏰐􏰍 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des 􏰁􏰂􏰐􏰌􏰐􏰈􏰝􏰞􏰊􏰚􏰛􏰂􏰊􏰎􏰐􏰍 􏰐􏰊􏰎􏰐􏰍􏰛􏰜􏰍􏰏􏰊􏰎 􏰦􏰌 􏰌􏰍􏰂􏰐􏰈􏰑􏰚􏰛􏰈􏰐􏰊􏰙􏰐􏰍􏰔
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